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Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
Es sind dies vor allem:
Ausführungs- und Lieferfristen
Entgeltlichkeit von Präsentationen
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung des Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblichen reduzierten Auftrag an den Werbegestalter oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Werbegestalter das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
Verschwiegenheitspflicht
Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
Erfüllungsort und -zeit
Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
Honorarhöhe
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar und spätestens mit der durch den Werbearchitekten angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 % Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist der Werbearchitekt nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
Haftung und Gewährleistung
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
Das Honorarniveau basiert auf regelmäßigen Erhebungen von Design Austria sowie vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation in ganz Österreich und repräsentiert Durchschnittssätze.
Über dem Durchschnitt liegen sowohl die Honorare besonders qualifizierter, namhafter Gestalter als auch jene von Spezialisten, wenn deren Spezialgebiet beansprucht wird. Ebenso können schwierige Aufgabenstellungen höhere Honorare rechtfertigen.
Unter den Durchschnittssätzen liegen die Honorare von Gestaltern in den ersten fünf Jahren ihrer Arbeitstätigkeit, da sie noch nicht über ausreichende Berufserfahrung verfügen und auch ihren Berufsstart durch ein entsprechendes Honorarniveau erleichtern wollen, wie auch die von Studenten. Bei einer Sachverständigen-Anfrage werden die auf den folgenden Seiten angeführten Honorare als in Österreich üblich genannt, soferne die jeweiligen Werke im Sinne der „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ geschaffen wurden und der Leistungsumfang den Angaben dieser Honorar-Richtlinien entspricht.
Drei Teile bilden das Grafik-Design-Honorar.
1 Gestaltungsarbeit (berechnet aus Zeitaufwand mal Stundensatz – für jede Nutzungsart gleich);
2 Nutzungshonorar (gemäß Kommunikations-(Nutzungs-)Gebiet und Nutzungsumfang);
3 Ausführung (Reinzeichnung pro Seite, allfällige Nebenleistungen und Nebenkosten).
Die Gestaltungsarbeit (1) besteht aus
In eine Arbeit eingefügte Bildelemente (1.2) sind grundsätzlich nicht Teil der Grafik-Design-Arbeit (1.1), sondern werden als gesonderte Teile nach den Honorarsätzen für Bildelemente, Illustration oder Fotografie berechnet. Die erfolgt unabhängig davon, ob diese Elemente von externen Spezialisten oder dem Grafik-Designer selbst erbracht werden.
Die Ausführung (3) beinhaltet
oder
Reinzeichnungen im Printbereich sind heute ein gewerbliches Nebenprodukt der Design-Arbeit. Dies trägt der Computer-Arbeitsmethode Rechnung, wo bei Vorliegen der Reinlayouts mit Originaltext bereits ein erheblicher Teil der Reinzeichnungsarbeit erledigt ist.
Die Reinzeichnungs-Seiten-/Blatt-/Element-Honorare sind neben den Tabellen genannt. Für Standard-Print-Seiten gelten EUR 80.
Alle genannten Honorare sind Nettobeträge. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Honorare für Gestaltung (1) und Ausführung (3) sind für alle Auftraggeber und Nutzungsarten gleich. Der projektabhängig variable Teil der Honorarberechnung liegt im Nutzungshonorar (2).
Das Nutzungshonorar (2) wird aus Gestaltungshonorar (1)
mal den entsprechenden Faktoren für Kommunikations-(Nutzungs-)Gebiet, vereinbarter Nutzungsdauer, Nutzungs- und Auftragsart berechnet und zu (1) hinzugerechnet.
Ein Werknutzungsrecht kann auch ohne Reinzeichnung erworben werden (wenn z.B. der Kunde die Ausführung in der eigenen Werbeabteilung durchführen lassen will) – Fall (DB), siehe unten.
Umgekehrt kann der Auftraggeber auf die Nutzung verzichten. Dies ist aber honorarwirksam nur während der Entwicklungsarbeit möglich, nicht im Nachhinein. Bei Nutzungsverzicht wird keine Nutzungshonorar-Anteil verrechnet, jedoch alle bis dahin geleisteten Arbeiten („Ablehnungshonorar“).
Vier Faktoren (K, E, N, A) bestimmen das Nutzungshonorar.
K Kommunikations-(Nutzungs-)Gebiet:
lokal/regional/national/europaweit/weltweit sowie reduzierte Sätze für geförderte kulturelle
oder karitative Projekte
E Einsatz-/Nutzungs-Zeitraum: einmalige Nutzung/1 (werbe-) Jahr/Dauernutzung
N Nutzungsart: zweckgebundenes Nutzungsrecht/Nutzungsrecht ohne Zweck-
bindung (R)/Nutzungs- und Bearbeitungsrecht durch Dritte samt Datenübergabe *) (DB)
A Rahmenvereinbarung (R)
*) die Tabelle enthält den gemeinsamen Fall Dauernutzung und Bearbeitungsrecht samt Daten-
übergabe.
In manchen Fällen ist eine zweistufige Vorgangsweise nötig, wenn zuerst der Stil (meist einer Gruppe von Themen) als „look and feel“ präsentiert und entschieden, danach erst Thema für Thema mit konkreten Inhalten und allen Details gestaltet, präsentiert und ausgeführt wird.
Die beiden Stufen werden auch als „design frame“ (Rahmen) und „content design“ (Inhalt), in den Tabellen als „Basis-Design“ und „Detail-Design“ bezeichnet. Beispiele: neues Zeitungs-/Web-Site-Design (frame) und die erste und alle folgenden Editionen (content).
Basis-Design für koordiniertes Design eines Gesamtwerks oder einer Serie mit allgemeingültigen Präsentationsmustern (mehrteiliger Geschäftsbericht, Anzeigen-Kampagne, Packungsfamilie).
Detail-Design aller Teile mit konkreten Texten und Bildern etc., innerhalb des genehmigten Basis-Design (Seiten eines Geschäftsberichtes, Anzeigen einer Kampagne, Packungen einer Serie) gegebenenfalls mit nochmaligen Reinlayouts. Im Tabellenteil sind die Werte für „Basis-Design“ und „XY innerhalb Basis-Design“ zu wählen.
Einzel-Gestaltung aller Elemente ohne Basis-Design (Einzel-Broschüre, -Anzeige, -Packung).
Im Tabellenteil sind die Werte für „Einzel-XY“ zu wählen. In einigen Bereichen, bei Themen, deren Umfang (z.B. Seitenanzahl einer Broschüre) variabel ist, wurden die einzelnen Teile getrennt genannt (Titel, Bildseite, Serien-Textseite, Antwortkarte etc.) Dies ermöglicht die einfache Berechnung für den zutreffenden Umfang durch Summenbildung.
Aufträge in ständiger, geregelter Zusammenarbeit mit einem Auftraggeber oder Projektaufträge für eine Gruppen zusammengehöriger Themen sind effizienter (kostengünstiger) durchführbar als Einzelaufträge.
Dem wird durch drei Auftragskategorien (A) Rechnung getragen:
Einzelaufträge erfordern Einarbeitung in Themenkreis, Zielgruppen- und Kundenbesonderheiten und höhere Honorare.
Rahmenvereinbarungen (Exklusiv-Betreuung, Design-Agenturvertrag) sichern dem Kunden und Grafik-Designer wechselseitig Exklusivität, ermöglichen optimale Terminplanung und Nutzung des wachsenden Know-How-Potentials. Ein Exklusiv-Betreuungsvertrag, meist die Folge einer Grundsatzpräsentation, bietet dem Auftraggeber und Grafik-Designer Konkurrenzausschluss für ein vertraglich definiertes Auftrags-/Arbeitsgebiet auf die Vertragsdauer (meist zwei Jahre).
Corporate Design-Folgebetreuung berücksichtigt den Know-How-Vorsprung, den der Schöpfer eines visuellen Erscheinungsbildes und/oder eines CD-Manuals gegenüber Dritten hat, zum Vorteil des Auftraggebers durch niedrigere Honorarsätze innerhalb einer Rahmenvereinbarung (siehe oben)). Im Tabellenteil wurde der Standardfall, die Rahmenvereinbarung, gewählt. Die Umrechnung in Einzelauftragshonorare erfolgt durch Multiplikation der Nutzungshonorare mit Faktor 1,4, in jene für Corporate Design-Folgebetreuung mit 0,7.
Die angeführten Beispiele sind Mittelwerte für Arbeiten, welche ohne längere zeitliche Unterbrechung kontinuierlich abgewickelt werden können. Unterbrechungen, die den geplanten Ablauf verzögern und nicht im Einflussbereich des Gestalters liegen, erfordern höheren Zeitaufwand und berechtigen zu erhöhten Honoraren, auch als Abgeltung für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität.
Gestaltungsaufträge im Sinn dieser Richtlinien haben die Einräumung von Nutzungsrechten zum Ziel, nicht den Erwerb von Entwürfen, Original-Artworks etc. Dazu ist ein frei vereinbarter Kaufvertrag erforderlich. Die Honorare gelten auch nicht für die kommerzielle Vermarktung des Design an sich (Merchandising). Dies erfordert frei zu vereinbarende Lizenzverträge.
Werden über den definierten Umfang hinausgehende Leistungen gewünscht oder sind solche für die ordnungsgemäße Abwicklung erforderlich, sind diese Arbeiten gesondert zu honorieren.
Die folgenden Leistungen bzw. Arbeitsschritte sind für die Auftragsabwicklung notwendig und in den entsprechenden Honoraren berücksichtigt:
Gestaltungsarbeit (1)
Nicht enthaltene Mehrleistungen sind:
Studium, Aufbereitung, Analyse umfangreicher, beigestellter Unterlagen wie Konkurrenzmaterial, Manuskripte, Fachliteratur, Marktforschungs-Studien; zusätzliche, geschmacklich begründete Alternativen, Layout-Wiederholungen infolge von Briefing-Änderungen; Formgebungsvorschläge, Dummies, Musterbau; Mitarbeiter-Präsentationen, Motivations-/Informationsgespräche oder -vorträge etc.
Ausführung (3)
Nicht enthaltene Mehrleistungen sind:
Autokorrekturen, rein geschmacklich, nicht sachlich begründete Änderungen; bei Fotografie/Film: Casting, Location-Check, Styling und Foto-/Film-Regie; Erstellung der unter (1.2) genannten Bildelemente; Korrekturlesen, Fremdsprachenersatz; bei Web-Design: Programmierung oder Kontrolle vom Kunden gewünschter Programmierer; bei Druckaufträgen: Farbabstimmung und Produktionskontrolle.
Nutzung (2)
Nicht enthalten sind:
die Rechte der im Auftrag des Kunden beschafften Elemente (1.2), insbesondere Bildrechte; das Eigentum an Originalen, Artworks, Dias, Computerdaten *), vom Designer lizensierter Fonts; die Versandkosten für Druckunterlagen/Daten (ISDN-Transfer oder Botendienste). Werkzeichnungen und Film-Reinausführungen bleiben im Eigentum des Auftraggebers.
*) Computerdaten bleiben nur bei vereinbartem Bearbeitungsrecht samt Datenübergabe beim Kunden
Dies ist der geografische Raum der vom Kunden beabsichtigten Nutzung (Verbreitung) der Design-Leistung.
Die Abgrenzung erfolgt folgendermaßen:
Eine zusätzliche Reduktion der Nutzungshonorare ist nach Ermessen des Grafik-Designers für geförderte oder förderungswürdige kulturelle und karitative Projekte/Organisationen üblich. Dies betrifft natürlich nicht quasi-kommerzielle Projekte wie z.B. X-Peace. die X-Philharmoniker oder die X-Festspiele, sehr wohl aber Kleinbühnen oder soziale Initiativen, der Funktionäre ehrenamtlich arbeiten.
Die Nutzung im Internet wird nicht als weltweit angesehen, sondern vergrößert den Nutzungsraum für die Anwendung (Web-Design) um eine Kategorie im Vergleich zu den klassischen Medien.
Da nicht jede Arbeit auf unbeschränkte Zeit genutzt wird, besteht die Möglichkeit von honorarmindernden, zeitlichen Beschränkungen:
In den Tabellen sind außer bei Corporate und Marken-Design immer alle Werte eingesetzt, auch wenn z.B. eine Flugzeugbemalung wohl nie nur einmal genutzt wird, sind die Werte genannt. Maßgeblich ist hier nicht die „einmalige Aufbringung“ des Designs, sondern die echte Nutzungsdauer.
Bei Grafik-Design-Aufträgen werden praktisch immer „ausschließliche“ Rechte eingeräumt, d.h. niemand anderer als der Auftraggeber darf das urheberrechtlich geschätzte Werk nutzen. Dem Urheber bleibt nur das Recht auf Darstellung zur Eigenwerbung. (Bei Illustrationen ist hingegen eine Mehrfachnutzung üblich, es werden häufig nur „Werknutzungsbewilligungen“ eingeräumt).
Eines von drei unterschiedlichen Rechten ist zur jeweils erwünschten Nutzung erforderlich:
Dazu kommt der Fall, dass der Auftraggeber die Computerdaten zur Erleichterung für zukünftige Nutzung oder Bearbeitung erwerben will. Dies erfordert zusätzlich zum Bearbeitungsrecht den Erwerb der Daten, im Tabellenteil bezeichnet als: Nutzungs- und Bearbeitungsrecht durch Dritte samt Datenübergabe.
Jede Arbeit darf nur in der gelieferten Fassung genutzt werden, soferne nicht das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde. Bei Mehrfachnutzung (wenn z.B. ein Plakatentwurf auch für einen Broschürenumschlag verwendet werden soll), erhöht sich das Nutzungshonorar um die Hälfte des Honorares für jede weitere Nutzung.
Alle Rechte gehen erst mit der Bezahlung des Gesamthonorars samt Kosten und Steuern an den Auftraggeber über. Als Auftraggeber im Sinne dieser Honorar-Richtlinien gilt, unabhängig vom Besteller, jeder Nutzungsinteressent, für den Problemlösungen erarbeitet werden (bei Werbeagenturen deren Kunden).
Die eingeräumten Rechte sind an den Auftraggeber gebunden, er kann sie nicht weiterveräußern. Im Insolvenzfall oder bei Erlöschen des Unternehmens fallen sie an den Urheber zurück. Lediglich beim Verkauf eines Unternehmens gehen sie auf den Käufer über.
Kommt es dadurch, durch Erweiterung der Geschäftstätigkeit oder z.B. durch Lizensierung an Franchise-Nehmer etc., zu einer Ausweitung des Nutzungsraumes, steht dem Grafik-Designer ein zusätzliches Honorar in der Höhe der Differenz zum ursprünglichen zu.
Als Normalstundensatz ist der kalkulierte Studensatz pro Leistungsstunde des Designers bzw. Studios einzusetzen. Dieser ist wesentlich abhängig von der Arbeitsmethodik und der Investitionssumme in Arbeitsgeräte.
Der Normalsatz beträgt EUR 80 – 120. Die Grundlage für die Tabellenwerte ist EUR 100. Eine Trennung zwischen Gestaltungs-, Ausführungs- oder Bürostunden wird nicht vorgenommen.
Über die im Tabellenteil bewerteten Design-Leistungen hinaus gibt es gesondert zu honorierende Nebenleistungen:
Zusätzlich zur Gestaltungsarbeits-Phase (1):
Zusätzlich zur Ausführungs-Phase (3)
Der Designer gibt Rechnungen für Leistungen Dritter ohne Aufschlag weiter; tritt er jedoch für sie in Vorlage für den Auftraggeber, werden 17,5 % Aufschlag verrechnet. Er kann aber solche Leistungen auch als eigene Nebenleistungen (siehe oben) selbst erbringen und verrechnen (kein Aufschlag).
In jedem Fall getrennt zu verrechnen sind folgende Kosten:
Wenngleich es vor Jahren noch üblich war, Honorare für stilistisches Re-Design von vorhandenen Elementen wie Logos oder Firmenstile bis auf die Hälfte zu reduzieren, wurde erstens seit Einführung des Faktorensystems offenbar, dass sich die Reduktion nur auf den Nutzungshonoraranteil beziehen kann; zweitens hat es sich im Zuge der Verfeinerung der Gestaltungsarbeit herausgestellt, dass die Bearbeitung oft aufwendiger ist, als die Neuschöpfung.
Ein Großteil der Gestalter ist deshalb von dieser Regel abgegangen und gesteht nur in jenen Fällen, wo tatsächlich eine Arbeitserleichterung abzusehen ist, einen geringen Nachlass auf den Honorarteil für Ausführung und Nutzung.
Re-Design-Aufträge rechtfertigen in den meisten Fällen den vollen Honorarsatz, lediglich in vorher vereinbarten begründeten Einzelfällen ist ein Nachlass von 20-30 % zu gewähren.
Neben der Verrechnung von zweckspezifischen Honorarsätzen wie im Tabellenteil kann auch nach Zeit oder bei umfangreichen Projekten mit ähnlichen Themen pauschal „nach Stück“ abgerechnet werden. In beiden Fällen entfällt die gesonderte Nennung von Nebenleistungen – diese sind enthalten.
Man spricht von Lizenz- bzw. Tantiemenhonorar (siehe nächste Seite).
Als Normalstundensatz gilt der kalkulierte Stundensatz pro Leistungsstunde des Designers bzw. Studios. Dieser ist wesentlich abhängig von der Arbeitsmethodik und der Investitionssumme in Arbei